L21.1 - Wegpauschale
beinhaltet i. d. R.
- Fahrt und Wegezeit bis zur Wohnung des Pflegebedürftigen bzw. Rückfahrt und Wegezeit von der Wohnung des Pflegebedürftigen sowie Leistungserbringung zu ungünstigen Zeiten.
- Werden Leistungen der Häuslichen Krankenpflege nach SGB V und der Häuslichen Pflege nach SGB XI zusammen innerhalb eines Einsatzes erbracht, wird die Wegepauschale den Sozialversicherungsträgern hälftig berechnet. Folgende Wegepauschalen können abgerechnet werden.
- Wegepauschale - Besuche zwischen 6.01 Uhr und 20.00 Uhr
- erhöhte (verdoppelte) Wegepauschale - Besuch zwischen 20.01 Uhr und 6.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertage
- halbe Wegepauschale - Besuch zwischen 6.01 Uhr und 20.00 Uhr bei gleichzeitiger Erbringung von Leistungen nach SGB V
- halbe erhöhte Wegepauschale zwischen 20.01 Uhr und 6.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bei gleichzeitiger Erbringung von Leistungen nach SGB V